Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist das Begehren der Kläger, den Beklagten zur Entscheidung über Anträge im Zusammenhang mit der Überleitung von Ansprüchen aus einer Erbschaft und der Auszahlung erstatteter Leistungen sowie in Bezug auf die Einziehung und Beantragung von Erbscheinen zu verpflichten.
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