BSG - Urteil vom 19.10.2016
B 14 AS 53/15 R
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1274
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 19.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1604/10

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen bei Auszahlung an den kindergeldberechtigten Großelternteil

BSG, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen B 14 AS 53/15 R

DRsp Nr. 2017/3316

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen bei Auszahlung an den kindergeldberechtigten Großelternteil

Leben ein Großvater und sein Enkel in einem Haushalt, ist das an den Großvater gezahlte Kindergeld dem Enkel nicht unmittelbar als Einkommen zuzurechnen, unbeschadet der Berücksichtigung allgemeiner Zuwendungen des Großvaters an den Enkel.

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 19. Mai 2015 und der Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2010 aufgehoben und im Übrigen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 39 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1-3; SGB II § 7 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 5;

Gründe:

I

Umstritten ist die Berücksichtigung von an den Großvater gezahltem Kindergeld beim Enkel als Einkommen für die Zeit vom 27.12.2009 bis zum 28.2.2010.