LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.09.2015
L 31 AS 1894/14
Normen:
SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt.;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 12.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 103 AS 2419/13

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Berücksichtigung einer aus Gehörlosengeld angesparten Lebensversicherung als Vermögen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen L 31 AS 1894/14

DRsp Nr. 2016/865

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Berücksichtigung einer aus Gehörlosengeld angesparten Lebensversicherung als Vermögen

Die Verwertung einer aus Gehörlosengeld angesparten Lebensversicherung stellt eine besondere Härte dar.

Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juni 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 13. Juni 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2013 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2013 bis 24. Mai 2015 Leistungen nach dem SGB II in gesetzmäßiger Höhe unter Anrechnung erzielten Arbeitseinkommens, aber unter Außerachtlassung des Rückkaufswertes der Lebensversicherung der Klägerin bei der Debeka zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 1; SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 2. Alt.;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II); streitig ist eine Leistungsablehnung wegen Vermögens.