Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.10.2017 werden zurückgewiesen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffende Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Aufhebungsbescheid vom 12.07.2017 nicht angeordnet.
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