LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.01.2018
L 2 AS 2173/17 B ER, L 2 AS 2367/17 B
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 4; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1 -4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 1 S. 1; ZPO § 418 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 19.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 4666/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid wegen der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt bei offensichtlich unzulässiger Anfechtungsklage gegen die behördliche Feststellung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2018 - Aktenzeichen L 2 AS 2173/17 B ER, L 2 AS 2367/17 B

DRsp Nr. 2019/12070

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Aufhebungsbescheid wegen der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt bei offensichtlich unzulässiger Anfechtungsklage gegen die behördliche Feststellung

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.10.2017 werden zurückgewiesen. Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffende Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) und S. 4; FreizügG/EU § 2 Abs. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1 -4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 1 S. 1; ZPO § 418 Abs. 2;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Aufhebungsbescheid vom 12.07.2017 nicht angeordnet.