LSG Bayern - Beschluss vom 16.03.2017
L 11 AS 121/17 B ER
Normen:
SGB I § 62; SGB II § 20; SGB II § 22; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 29.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 567/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung bei fehlender Mitwirkung

LSG Bayern, Beschluss vom 16.03.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 121/17 B ER

DRsp Nr. 2017/6092

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung bei fehlender Mitwirkung

Kein Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs, wenn keine Bereitschaft zur Mitwirkung in Bezug auf eine weitere diesbezügliche Aufklärung besteht.

1. Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden als Bedarfe für Unterkunft und Heizung die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. 2. Hierzu können auch die angemessenen Kosten einer Einlagerung von vorübergehend nicht benötigtem angemessenem Haushalt und persönlichen Gegenständen gehören, wenn es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29.12.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 62; SGB II § 20; SGB II § 22; SGG § 86b Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die vorläufige Zahlung (höherer) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).