Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts für den Zeitraum vom 24. Januar 2012 bis ursprünglich 23. Juli 2012.
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