LSG Bayern - Urteil vom 24.04.2017
L 7 AS 571/16
Normen:
SGB X § 44; SGB II § 15 Abs. 2 S. 1; SGB II § 15 Abs. 3 S. 1; SGB II § 31; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1155/12

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKein Feststellungsinteresse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach einer RechtsänderungKein Wiederaufleben des Feststellungsinteresses nach einem Überprüfungsantrag

LSG Bayern, Urteil vom 24.04.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 571/16

DRsp Nr. 2017/8591

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Kein Feststellungsinteresse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt nach einer Rechtsänderung Kein Wiederaufleben des Feststellungsinteresses nach einem Überprüfungsantrag

1. Ein Kläger hat im Hinblick auf eine mögliche Wiederholungsgefahr kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Eingliederungsverwaltungsaktes mehr, wenn ein solches mögliches Interesse schon vor Einlegung der Berufung infolge einer Rechtsänderung entfallen ist. 2. Ein einmal wegen Bestandskraft von Sanktionsbescheiden weggefallenes Fortsetzungsfeststellungsinteresse lebt nicht dadurch wieder auf, dass bezüglich der Sanktionsbescheide ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt wurde.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; SGB II § 15 Abs. 2 S. 1; SGB II § 15 Abs. 3 S. 1; SGB II § 31; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 55 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts für den Zeitraum vom 24. Januar 2012 bis ursprünglich 23. Juli 2012.