LSG Bayern - Beschluss vom 07.11.2016
L 11 AS 641/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 39; SGB II § 59;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 641/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine in der Vergangenheit liegende Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung

LSG Bayern, Beschluss vom 07.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 641/16 B ER

DRsp Nr. 2016/18828

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Kein einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen eine in der Vergangenheit liegende Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung

Kein Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutz, wenn der Termin einer ärztlichen Untersuchung, zu dessen Einhaltung der Leistungsberechtigte aufgefordert worden ist, bereits verstrichen ist.

1. Liegt der Zeitpunkt einer Aufforderung, sich einem ärztlichen Untersuchungstermin zu stellen bereits in der Vergangenheit, hat sich die Aufforderung bereits erledigt. 2. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Klage bzw. eines Widerspruchs ist nicht mehr möglich

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.08.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; SGB II § 39; SGB II § 59;

Gründe

I.

Streitig ist die Aufforderung, zu einer ärztlichen Untersuchung zu erscheinen.