LSG Bayern - Beschluss vom 15.11.2016
L 11 AS 672/16 ER
Normen:
SGG § 77; SGG § 86b Abs. 2 S. 1 und S. 3; SGG § 98 S. 1;

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKein einstweiliger Rechtsschutz für rückwirkende LeistungenZuständigkeit des Berufungsgerichts für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach einer Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

LSG Bayern, Beschluss vom 15.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 672/16 ER

DRsp Nr. 2016/20057

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Kein einstweiliger Rechtsschutz für rückwirkende Leistungen Zuständigkeit des Berufungsgerichts für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach einer Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde

1. Grundsätzlich kein einstweiliger Rechtsschutz, wenn bereits rechtskräftige Entscheidung vorliegt und Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden. 2. Das Berufungsgericht bleibt für die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nach einer Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde zuständig, wenn der Antrag zuvor bereits rechtshängig geworden und beim Ausgangsgericht kein entsprechendes Hauptsacheverfahren mehr anhängig ist.

1. Nach § 86b Abs 2 Satz 1 und Satz 3 SGG entscheidet über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das Gericht der Hauptsache, welches das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht ist, sog. Akzessorietät von Eilverfahren und Hauptsache. 2. Die Zuständigkeit des LSG besteht auch bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung. 3. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde lässt die bereits begründete Zuständigkeit des LSG nicht wieder entfallen, sog. perpetuatio fori.

Tenor

I. II.