LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.06.2018
L 34 AS 201/15
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3-4; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X §§ 102 ff; SGB I § 12 S. 1; SGB I § 25 Abs. 3; EStG § 31; EStG § 74 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 25331/13

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKein Ausgleichsanspruch aufgrund einer nachträglichen Rückforderung rechtswidrig gezahlten und bisher als Einkommen berücksichtigten Kindergeldes

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2018 - Aktenzeichen L 34 AS 201/15

DRsp Nr. 2018/8727

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Kein Ausgleichsanspruch aufgrund einer nachträglichen Rückforderung rechtswidrig gezahlten und bisher als Einkommen berücksichtigten Kindergeldes

Ist bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II steuerrechtliches Kindergeld als Einkommen angerechnet worden und wird die Festsetzung von Kindergeld nachträglich aufgehoben sowie das Kindergeld zurückgefordert, so kann der Leistungsberechtigte vom SGB II -Leistungsträger keine Freistellung von dieser Rückforderung verlangen. Die §§ 102ff SGB X sind weder unmittelbar noch analog anwendbar. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

1. Ist eine Bewilligung von Kindergeld mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden und tritt die Rückzahlungsverpflichtung erst zukünftig ein, ist diese Zukünftigkeit für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit allein maßgeblich. 2. Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff. SGB X sind kein Recht des betroffenen Leistungsberechtigten. 3. Diese Ansprüche hängen nur insoweit von dessen Leistungsanspruch ab, als ein Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers gegen einen anderen das Bestehen eines Leistungsanspruchs voraussetzt. 4. Dies führt zwar, insbesondere mit Blick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X, zu gewissen prozessualen Konsequenzen, diese sind aber hinnehmbar.