LSG Bayern - Beschluss vom 25.04.2016
L 16 AS 221/16 B ER
Normen:
SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 477
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 03.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 142/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKein Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beim Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

LSG Bayern, Beschluss vom 25.04.2016 - Aktenzeichen L 16 AS 221/16 B ER

DRsp Nr. 2016/8778

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Kein Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beim Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche

1. Es ist nicht Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, streitige Rechtsfragen zu klären. 2. Für die Frage, ob Personen, die nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII haben, ist bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund besteht, von der Rechtsprechung des BSG auszugehen.

1. Aufgabe des einstweiligen Rechtschutzes ist nicht die abschließende Auseinandersetzung mit schwierigen und strittigen Rechtsfragen, sondern die vorläufige Regelung eines streitigen Sachverhalts unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens. 2. Vor allem dann, wenn bereits eine obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt, kann diese bei der Frage, ob im einstweiligen Rechtsschutz ein Anordnungsanspruch anzunehmen ist, nicht unberücksichtigt bleiben.