LSG Hamburg - Beschluss vom 14.04.2016
L 4 AS 76/16 B ER
Normen:
RL 2004/38/EG Art. 7 Abs. 1; FreizügG/EU (2004) § 4a Abs. 1 S. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB XII § 21 S. 1; SGB XII § 23 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 226/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeEuroparechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheEröffnung des Anwendungsbereichs des SGB XIIUmfang der Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XIIAnforderungen an ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU

LSG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 76/16 B ER

DRsp Nr. 2016/8527

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Europarechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche Eröffnung des Anwendungsbereichs des SGB XII Umfang der Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII Anforderungen an ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU

Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt ist, dass dieser ununterbrochen auf den Freizügigkeitsregelungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 beruht. »1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II europa- und verfassungsrechtlich unbedenklich. 2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass aufgrund eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II der Anwendungsbereich des SGB XII eröffnet sein kann. 3. Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII müssen lediglich das unabweisbar Gebotene (ggf. Reisekosten, Überbrückungshilfe) abdecken. 4. Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des BSG vom 3.12.2015 - B R, nach der regelmäßig eine Verfestigung des Aufenthalts zur Arbeitssuche nach sechs Monaten eintritt und dann Hilfe zum Lebensunterhalt verlangt werden kann.«