SG Hamburg, vom 22.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 226/16
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeEuroparechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheEröffnung des Anwendungsbereichs des SGB XIIUmfang der Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XIIAnforderungen an ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU
LSG Hamburg, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 76/16 B ER
DRsp Nr. 2016/8527
Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeEuroparechtskonformität und Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses für Ausländer bei Aufenthalt zur ArbeitsucheEröffnung des Anwendungsbereichs des SGB XIIUmfang der Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XIIAnforderungen an ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4aFreizügG/EU
Ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4aFreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Voraussetzung für einen rechtmäßigen Aufenthalt ist, dass dieser ununterbrochen auf den Freizügigkeitsregelungen nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 beruht.»1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II europa- und verfassungsrechtlich unbedenklich.2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass aufgrund eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2SGB II der Anwendungsbereich des SGB XII eröffnet sein kann.3. Ermessensleistungen nach § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII müssen lediglich das unabweisbar Gebotene (ggf. Reisekosten, Überbrückungshilfe) abdecken.4. Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung des BSG vom 3.12.2015 - B R, nach der regelmäßig eine Verfestigung des Aufenthalts zur Arbeitssuche nach sechs Monaten eintritt und dann Hilfe zum Lebensunterhalt verlangt werden kann.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Rechtsportal Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.