LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 18.03.2014
L 13 AS 363/13 B ER
Normen:
AEUV Art. 18; AEUV Art. 45; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; FreizügG/EU § 5; Richtlinie 2004/38/EG Art. 14; Richtlinie 2004/38/EG Art. 24 Abs. 2; Richtlinie 2004/38/EG Art. 7; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 4; Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Art. 70;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 421/13

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeEuroparechtskonformität des Leistungsausschlusses für Unionsbürger bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAbschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesKeine bloße FolgenabwägungDiskussion in der Fachöffentlichkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.03.2014 - Aktenzeichen L 13 AS 363/13 B ER

DRsp Nr. 2014/7760

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeEuroparechtskonformität des Leistungsausschlusses für Unionsbürger bei Aufenthalt zur ArbeitsucheAbschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesKeine bloße FolgenabwägungDiskussion in der Fachöffentlichkeit

1. Im Eilverfahren mit dem Problem des europarechtlichen Leistungsausschlusses ist kein Raum für eine Entscheidung im Wege der Folgenabwägung. Vielmehr kann von einer nicht aufklärbaren schwierigen Rechtsfrage nicht mehr die Rede sein. 2. Die Gerichte sind daher angesichts der Bindung an Gesetz und Recht gehalten, nach der mehrjährigen Diskussion sich selbst eine Auffassung für diese Rechtsfrage zu bilden. 3. Hier ist der Leistungsausschluss in § 7 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II zu bejahen. Die Vorschrift ist nicht evident verfassungswidrig. 4. Es verstößt zudem nicht gegen das Recht der Europäischen Union, insbesondere nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot und das allgemeine Gleichbehandlungsgebot, wenn – wie das die Ausschlussvorschrift bei richtiger Anwendung und Auslegung verlangt – noch keine Verbindung des Unionsbürgers zum deutschen Arbeitsmarkt besteht.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2013 aufgehoben.