LSG Bayern - Beschluss vom 03.06.2016
L 7 AS 233/16 B ER
Normen:
SGB X § 13 Abs. 1 S. 3; SGB II § 12a S. 1-2 Nr. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2 und S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1; UnbilligkeitsV § 5;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 18/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeEinstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen AltersrenteNichtvorliegen einer unbilligen Härte bei der geplanten Aufnahme einer auf drei Monate befristeten Beschäftigung

LSG Bayern, Beschluss vom 03.06.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 233/16 B ER

DRsp Nr. 2016/10989

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Aufforderung zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente Nichtvorliegen einer unbilligen Härte bei der geplanten Aufnahme einer auf drei Monate befristeten Beschäftigung

1. Wird ein Leistungsempfänger nach § 5 Abs. 3 S. 1, § 12a SGB II erfolglos aufgefordert, einen Antrag auf eine vorzeitige Altersrente zu stellen, und stellt dann ersatzweise das Jobcenter den Rentenantrag, ist einstweiliger Rechtsschutz in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen: Zunächst ist bezüglich der Aufforderung zu prüfen, ob die aufschiebende Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG anzuordnen ist. Der Ersatzantrag des Jobcenters ist entweder als Vollzugshandlung nach § 86b Abs. 1 S. 2 SGG zu betrachten oder es ist eine Sicherungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG statthaft. 2. Wenn eine Behörde nach einem fristgemäßen Widerspruch eines Rechtsanwalts gemäß § 13 Abs. 1 S. 3 SGB X den schriftlichen Nachweis der Vollmacht verlangt, darf sie den Widerspruch mangels Nachweis nur dann als unzulässig zurückweisen, wenn sie hierfür eine Frist gesetzt hat und auf die drohende Verwerfung als unzulässig hingewiesen hat.