Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 18. August 2011 wird aufgehoben.
Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren vom Beklagten die Bewilligung und Auszahlung höherer laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für die Zeiträume vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 sowie vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011.
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