LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 22.01.2014
L 13 AS 267/11
Normen:
Alg II-V (2008) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; Alg II-V (2008) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); EStG § 9 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
NZS 2014, 346
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 18.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 733/10

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung von Kosten der Kraftfahrzeugbenutzung bei der Einkommensermittlung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.01.2014 - Aktenzeichen L 13 AS 267/11

DRsp Nr. 2014/2781

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung von Kosten der Kraftfahrzeugbenutzung bei der Einkommensermittlung

1. Um abweichend höhere Kosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b Alg II-V mit Erfolg geltend zu machen, ist eine einzelfallbezogene Kostenaufstellung mit konkretem Vortrag unter Beifügung entsprechender Nachweise erforderlich. 2. Es genügt kein allgemeines Vorbringen, auch nicht mit Hinweis auf etwaige Veröffentlichungen in der Fachliteratur, zu den angeblich üblichen Betriebskosten eines Fahrzeugtyps, um zu vermitteln, die in der Verordnung festgelegte Pauschale reiche nicht aus.

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 18. August 2011 wird aufgehoben.

Die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Alg II-V (2008) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; Alg II-V (2008) § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b); EStG § 9 Abs. 2 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Kläger begehren vom Beklagten die Bewilligung und Auszahlung höherer laufender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für die Zeiträume vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 sowie vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011.