Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Dezember 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 20. April 2012 für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 924,00 EUR zu zahlen.
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