LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.10.2016
L 4 AS 22/15
Normen:
AlgIIV (2008) § 1 Abs. 1 Nr. 8; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 3009/12

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung von Kindergeld als EinkommenVorliegen einer Weiterleitung an das nicht im Haushalt des Leistungsberechtigten lebende Kind zur Direktzahlung existenzsichernder Verbindlichkeiten

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.10.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 22/15

DRsp Nr. 2017/13669

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen Vorliegen einer Weiterleitung an das nicht im Haushalt des Leistungsberechtigten lebende Kind zur Direktzahlung existenzsichernder Verbindlichkeiten

Eine Weiterleitung des Kindergeldes an das nicht im Haushalt des Leistungsempfängers lebende Kind im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V ist auch dann gegeben, wenn der Leistungsberechtigte - im Einvernehmen mit dem Kind - mit dem auf seinem Konto eingegangenen Kindergeld regelmäßig die (das Kindergeld übersteigende) Miete für die eigene Wohnung des Kindes zahlt. Dies gilt auch für sonstige Direktzahlungen des Leistungsberechtigten auf Verbindlichkeiten des Kindes, die dessen soziokultureller Existenzsicherung (einschließlich des Ausbildungsbedarfs) dienen, wie beispielsweise für Stromkosten oder Studiengebühren.

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Dezember 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 20. April 2012 für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2012 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 924,00 EUR zu zahlen.