LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2018
L 1 AS 3710/16
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; SGB II § 11b Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 96/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung von Gewinnen aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage als EinkommenKeine Absetzung von Erwerbstätigenfreibeträgen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2018 - Aktenzeichen L 1 AS 3710/16

DRsp Nr. 2019/12223

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung von Gewinnen aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage als Einkommen Keine Absetzung von Erwerbstätigenfreibeträgen

1. Bei Gewinnen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage handelt es sich um Einkünfte, die bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sind. 2. Es handelt sich bei den Gewinnen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11b SGB II. Es besteht kein Anspruch auf Absetzung von Erwerbstätigenfreibeträgen nach § 11b Abs. 2 sowie Abs. 1 S. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 3 SGB II. Die Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind strukturell mit Einnahmen aus einer Vermietung/Verpachtung vergleichbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.08.2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 6; SGB II § 11b Abs. 2 S. 1; SGB II § 11b Abs. 3 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt für die Zeit von April 2013 bis Dezember 2014 höhere Leistungen nach dem (). Die Beteiligten streiten darüber, ob von den Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind.