LSG Thüringen - Urteil vom 25.05.2016
L 4 AS 1310/15
Normen:
Alg II-V (2008) § 2 Abs. 3 S. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1; SGB III § 328 Abs. 3;
Fundstellen:
NZS 2016, 665
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 59/13

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung von Einkommen bei endgültiger Leistungsfestsetzung unter Anrechnung des tatsächlichen Durchschnittseinkommens abweichend vom Zuflussprinzip

LSG Thüringen, Urteil vom 25.05.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 1310/15

DRsp Nr. 2016/11811

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung von Einkommen bei endgültiger Leistungsfestsetzung unter Anrechnung des tatsächlichen Durchschnittseinkommens abweichend vom Zuflussprinzip

§ 2 Abs. 3 S. 1 ALG II-V beinhaltet eine Ermächtigung für den Leistungsträger, nach pflichtgemäßem Ermessen eine endgültige Leistungsfestsetzung nach § 328 SGB III in Verbindung mit § 40 SGB II abweichend vom Zuflussprinzip auf der Basis eines tatsächlichen Durchschnittseinkommens vorzunehmen.

1. Schon der Wortlaut des den Anwendungsbereich eröffnenden § 2 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V, wonach als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden "kann", erfordert eine (gerichtlich voll überprüfbare) Ermessensentscheidung im Sinne von § 39 Abs. 1 SGB I zugunsten eines Durchschnittseinkommens. 2. In diese sind Gesichtspunkte wie die Länge des Bewilligungsabschnittes, die Höhe der Einkommensschwankungen, die Freibeträge des § 11b SGB II, die Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung, im Besonderen bei stark schwankenden Bedarfen oder Einkommen, öffentliche Interessen, wie die Gewährleistung eines angemessenen Verwaltungsaufwandes und ggf. die Vermeidung oder Eröffnung eines Wechsels zwischen Transfersystemen (Wohngeld, Kinderzuschlag) einzubeziehen.