Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2015 wird zurückgewiesen.
Kosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Im Streit steht die Höhe der abschließend festzustellenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung nicht titulierter Unterhaltsaufwendungen für die Zeit vom 1.2. bis zum 31.7.2010.
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