LSG Sachsen - Urteil vom 18.07.2013
L 3 AS 910/13 ZVW
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 310/08

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung steuerfreier Spesenzahlungen des Arbeitgebers als EinkommenIndizielle Wirkung von Belegen bei fehlenden Nachweisen

LSG Sachsen, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen L 3 AS 910/13 ZVW

DRsp Nr. 2014/1373

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung steuerfreier Spesenzahlungen des Arbeitgebers als Einkommen Indizielle Wirkung von Belegen bei fehlenden Nachweisen

1. Unter bestimmten Umständen kann Belegen, die aus Zeiten außerhalb des streitbefangenen Zeitraums stammen, für mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben Indizwirkung auch für Folgezeiten zukommen. 2. Das ist jedenfalls dann so, wenn deren Berücksichtigung keine erkennbaren Besonderheiten entgegen stünde, die Rückschlüssen auf den streitbefangenen Zeitraum ausschließen müssten.

I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 10. September 2007 bis zum 14. Januar 2008.