I. Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum vom 10. September 2007 bis zum 14. Januar 2008.
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