LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 27.04.2016
L 13 AS 172/13
Normen:
Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4 S. 3; BUrlG § 7 Abs. 4; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a); SGB II § 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 1854/10

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als EinkommenKeine Unterbrechung des Verteilzeitraums durch Überwindung der Hilfebedürftigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen L 13 AS 172/13

DRsp Nr. 2016/11074

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung einer Urlaubsabgeltung als Einkommen Keine Unterbrechung des Verteilzeitraums durch Überwindung der Hilfebedürftigkeit

1. Eine Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG stellt keine zweckbestimmte Einnahme dar und ist regelmäßig als Einkommen in Form einer einmaligen Einnahme bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung zu berücksichtigen. 2. Eine Unterbrechung des Verteilzeitraums wegen Überwindung der Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat liegt nicht vor, wenn die Hilfebedürftigkeit zeitlich bereits vor Beginn des Verteilzeitraumes der einmaligen Einnahme durch eine andere Einnahme unterbrochen war und unabhängig davon auch keine echte Überwindung der Hilfebedürftigkeit vorlag.

1. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum übereinstimmend vorgenommenen Abgrenzung sind laufende Einnahmen solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. 2. Eine Urlaubsabgeltung stellt keine Zahlung dar, die aus ihrem Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen ist. 3. Vielmehr entsteht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung regelmäßig erst durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.