LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.02.2014
L 15 AS 437/13 B ER
Normen:
Alg II-V (2008) § 2 Abs. 4 S. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 856/13

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung einer Steuerrückerstattung als EinkommenVerteilung einmaliger Einnahmen auf einen Zeitraum nach der Rechtsänderung zum 01.04.2011

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.02.2014 - Aktenzeichen L 15 AS 437/13 B ER

DRsp Nr. 2014/2783

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung einer Steuerrückerstattung als EinkommenVerteilung einmaliger Einnahmen auf einen Zeitraum nach der Rechtsänderung zum 01.04.2011

1. Die Rechtsmeinung des Bundessozialgericht (BSG) zum Ausschluss einer Verteilung einmaliger Einnahmen nach früherem Recht (§ 2 Abs. 4 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld Verordnung - Alg IIV - in der bis zum 31.03.2011 gültigen Fassung), wenn diese nicht mehr als bereite Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Verteilzeitraum zur Verfügung stehen, ist auf die aktuelle, ab 01.04.2011 geltende Rechtslage nicht übertragbar. 2. Nach neuerer Regelung sieht § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II die Verteilung einer einmaligen Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten und die monatliche Berücksichtigung mit einem Teilbetrag ausdrücklich vor. 3. Diese geltende Gesetzeslage ist solange anzuwenden, wie der Gesetzgeber sie nicht ändert oder das Bundesverfassungsgericht - etwa im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG - das Gesetz für nichtig erklärt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 9. Oktober 2013 aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.