LSG Bayern - Urteil vom 07.03.2018
L 11 AS 213/17
Normen:
SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -2; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1241/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeBemessung der Leistungen für Bedarfe der Wohnungserstausstattung und Bekleidung

LSG Bayern, Urteil vom 07.03.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 213/17

DRsp Nr. 2018/5104

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Bemessung der Leistungen für Bedarfe der Wohnungserstausstattung und Bekleidung

Zum Mehrbedarf für eine Wohnungserstausstattung und für Bekleidung nach längerer Haftzeit.

1. Ein Anspruch darauf, dass für den Erwerb von Einrichtungsgegenständen ausschließlich Preise für Neugeräte zugrunde gelegt werden sollten, besteht nicht. Auch mit gebrauchten Gegenständen, deren Erwerb unter Berücksichtigung der Verhältnisse unterer Einkommensschichten zumutbar ist, kann der Bedarf an Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten gedeckt werden. 2. Es verstößt nicht gegen die Menschenwürde, wenn auf günstige Angebote von Discountern oder - mit Ausnahme von Leibwäsche und Strümpfen - auf gebrauchte Bekleidung zurückgegriffen werden muss.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.01.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -2; GG Art. 1 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Bezug auf Bedarfe für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte und für Bekleidung.