LSG Bayern - Beschluss vom 22.11.2016
L 11 AS 671/16 ER
Normen:
SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB II § 22 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 187/15

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeAnforderungen an die Übernahme der Kosten für die Erneuerung eines Bades im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 671/16 ER

DRsp Nr. 2016/20064

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Anforderungen an die Übernahme der Kosten für die Erneuerung eines Bades im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Anordnungsanspruch für eine Reparatur bzw. Instandsetzung einer Badeinrichtung im selbstbewohnten Eigenheim nicht feststellbar.

Ein Anordnungsanspruch ist im Hinblick auf eine Kostenübernahme für Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum (hier Badeinrichtung und Sanitärinstallationen) nicht feststellbar, wenn der Antragsteller der Aufforderung zur Vorlage eines entsprechenden Kostenvoranschlages nicht nachkommt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; SGB II § 22 Abs. 2 S. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme von Kosten für die Anschaffung und den Einbau verschiedener Sanitärobjekte.

Der Antragsteller (ASt) bewohnt ein in seinem Eigentum stehendes Wohnhaus und bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt bewilligt mit Bescheid vom 13.06.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.10.2016 für die Zeit vom 01.07.2016 bis 31.12.2016.