LSG Bayern - Beschluss vom 20.10.2016
L 7 AS 659/16 B ER
Normen:
SGB II § 7;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 17.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 864/16

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeAnforderungen an die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft für eine Bedarfsgemeinschaft

LSG Bayern, Beschluss vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 659/16 B ER

DRsp Nr. 2016/18495

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Anforderungen an die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft für eine Bedarfsgemeinschaft

Unabhängig von der Vermutungsregelung in § 7 SGB II in Bezug auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft kommt es zunächst auf die objektiven Hinweistatsachen an. Dabei sind die polizeilichen Ermittlungen zu berücksichtigen.

1. Es ist stets anhand der objektiven Hinweistatsachen eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei ist für jeden Bewilligungszeitraum neu zu entscheiden, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder nicht. 2. Die Beweislast für die Hilfebedürftigkeit liegt bei demjenigen, der Leistungen beantragt; dies ist auch im Eilrechtsschutz zu berücksichtigen. 3. Für eine Folgenabwägung ist dann kein Raum mehr; vielmehr sind Leistungen insgesamt zu verweigern, wenn aus Gründen, die der Sphäre eines Antragstellers zuzurechnen sind, Hilfebedürftigkeit nicht geklärt werden kann.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17. August 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7;

Gründe

I.