Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 17. August 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
II.Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.
III.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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