LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.03.2018
L 15 AS 32/18 B ER
Normen:
AufenthG (2004) § 12a Abs. 1; AufenthG (2004) § 12a Abs. 8; SGB II § 36 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 15.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2572/17

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeAbhängigkeit der örtlichen Zuständigkeit des Grundsicherungsträgers von einer ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen L 15 AS 32/18 B ER

DRsp Nr. 2018/4273

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Abhängigkeit der örtlichen Zuständigkeit des Grundsicherungsträgers von einer ausländerrechtlichen Wohnsitzauflage

1. Auch bei einer Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 1 AufenthG kann nur in dem Gebiet, in dem die Antragsteller ihren Aufenthalt zu nehmen haben, die Zuständigkeit des Jobcenters begründet werden. 2. Der Wohnsitzauflage kommt Tatbestandswirkung zu; sie ist für den Träger der Grundsicherung bindend, bis sie von der Ausländerbehörde oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird.

1. Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, den Betroffenen lediglich diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig bestehender Notlagen notwendig sind. 2. Für Zeiten vor der Antragstellung bei Gericht ist die zum Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche besondere Dringlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) regelmäßig nicht anzuerkennen. 3. Sie ergibt sich nämlich im Geltungsbereich des SGB II generell aus der Notwendigkeit, den lebensnotwendigen Unterhaltsbedarf zeitnah zu decken, die Deckung eines in der Vergangenheit unbefriedigten Bedarfs an existenznotwendigen Gütern ist aber prinzipiell nicht nachholbar.