LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 12.03.2013
L 13 AS 51/13 B ER
Normen:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB II § 36;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 11/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zuständiger Leistungsträger; gewöhnlicher Aufenthalt bei durchsetzbarer Wohnsitzauflage eines Ausländers

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.03.2013 - Aktenzeichen L 13 AS 51/13 B ER

DRsp Nr. 2013/22488

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zuständiger Leistungsträger; gewöhnlicher Aufenthalt bei durchsetzbarer Wohnsitzauflage eines Ausländers

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 19. Februar 2013 - S 39 AS 11/13 ER - aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Den Antragstellern wird zur Verteidigung gegen die von dem Antragsgegner eingelegte Beschwerde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihnen Rechtsanwalt L., M., zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

Normenkette:

SGB I § 30 Abs. 3 S. 2; SGB II § 36;

Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner dagegen wendet, dass ihn das Sozialgericht (SG) Oldenburg mit Beschluss vom 19. Februar 2013 - S 39 AS 11/13 ER - durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 10. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 in Höhe von monatlich 2.064,10 EUR - längstens bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - zu gewähren, ist gemäß §§ 172, 173 () zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet.