LSG Bayern - Urteil vom 30.04.2015
L 7 AS 806/14
Normen:
SGB II § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und S. 6; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 55 AS 2054/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zumutbarkeit der Verpflichtung zu Bewerbungsbemühungen

LSG Bayern, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 806/14

DRsp Nr. 2015/8956

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zumutbarkeit der Verpflichtung zu Bewerbungsbemühungen

1. Eine falsche Wortwahl zwischen Eingliederungsvereinbarung und Eingliederungsverwaltungsakt kann die Rechtsfolgenbelehrung nicht unverständlich machen, insbesondere da der Eingliederungsverwaltungsakt die Eingliederungsvereinbarung ersetzt und mithin dieselben Rechtsfolgen bei Pflichtverstößen hervorruft. 2. Auch dass Sanktionen nicht der Höhe nach in Euro beziffert sind, sondern lediglich prozentual angegeben werden, macht die Rechtsfolgenbelehrung nicht rechtsfehlerhaft. 3. Hat sich ein Eingliederungsverwaltungsakt in Gestalt eines Widerspruchsbescheides durch Zeitablauf gemäß § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat, ist das Rechtsschutzbegehren des Klägers als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 131 Abs.1 S. 3 SGG statthaft.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19. November 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 15 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 und S. 6; SGB II § 15 Abs. 1 S. 6; SGB X § 39 Abs. 2; SGG § 131 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 18.07.2014.