LSG Bayern - Urteil vom 23.07.2015
L 7 AS 546/14
Normen:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 2; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 40 Abs. 2 Nr. 4; SGB X § 40 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1 bis S. 3; SGB X § 44; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 16.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 543/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren; Beschränkung der rückwirkenden Überprüfung von Bescheiden ab dem 1.4.2011

LSG Bayern, Urteil vom 23.07.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 546/14

DRsp Nr. 2015/17122

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren; Beschränkung der rückwirkenden Überprüfung von Bescheiden ab dem 1.4.2011

1. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist nicht subsidiär; vorher muss der Kläger bei der Behörde keinen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit stellen und ggf. mittels einer Verpflichtungsklage auf Rücknahme des nichtigen Verwaltungsaktes gegen die Behörde vorgehen. 2. Bei einer Nichtigkeitsfeststellungsklage wird nur über die Nichtigkeit des Bescheides, nicht aber über die Gewährung höherer Leistungen entschieden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juni 2014, S 11 AS 543/12, wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 40 Abs. 1 S. 2; SGB X § 40 Abs. 1; SGB X § 40 Abs. 2 Nr. 4; SGB X § 40 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1 bis S. 3; SGB X § 44; SGG § 55 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand

Der Kläger begehrt für die Zeit ab 01.01.2006 bis 31.12.2010 höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeiten der Bewilligung von Leistungen.

Seit 01.10.2005 betreibt der Kläger ohne Unterbrechung ein Gewerbe mit An- und Verkauf von Flohmarktartikeln, Computern sowie einen Ebay-Handel.