Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juni 2014, S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt für die Zeit ab 01.01.2006 bis 31.12.2010 höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeiten der Bewilligung von Leistungen.
Seit 01.10.2005 betreibt der Kläger ohne Unterbrechung ein Gewerbe mit An- und Verkauf von Flohmarktartikeln, Computern sowie einen Ebay-Handel.
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