LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.08.2015
L 5 AS 432/15 B ER
Normen:
SGB II § 12a S. 1; SGB II § 12a S. 2 Nr. 1; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; UnbilligkeitsV;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 03.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1410/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.08.2015 - Aktenzeichen L 5 AS 432/15 B ER

DRsp Nr. 2015/16716

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit einer Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente

1. Die Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente ist rechtmäßig, wenn Gründe nach der abschließenden Unbilligkeitsverordnung nicht entgegen stehen und das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden ist. 2. Gründe, die im Rahmen einer Ermessensausübung im Einzelnen zu berücksichtigen sind, müssen bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgetragen oder für die Behörde nach Lage der Akten ersichtlich sein. 3. Wenn die vorzeitig in Anspruch zu nehmende Altersrente die bewilligten SGB II -Leisungen voraussichtlich deutlich übersteigt, liegt darin kein besonderer im Rahmen der Ermessensausübung zugunsten des Leistungsberechtigten zu berücksichtigender Umstand.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Juni 2015 aufgehoben, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22. Mai 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Mai 2015 angeordnet und dieser verpflichtet worden ist, den bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für den Antragsteller am 7. April 2015 gestellten Rentenantrag zurückzunehmen.