LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.08.2011
L 7 AS 2367/11 ER-B
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 59 Abs. 1; SGB X §§ 44ff; SGB II § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 2267/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit der Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt während dessen Geltungszeitraums

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen L 7 AS 2367/11 ER-B

DRsp Nr. 2011/16243

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit der Ersetzung einer Eingliederungsvereinbarung durch einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt während dessen Geltungszeitraums

Mit der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts ist die Verwaltung an ihn gebunden, selbst wenn der Bescheid noch angefochten werden kann oder bereits angefochten ist. Die eingetretene Wirksamkeit kann nur durchbrechen werden, wenn er unter Beachtung der §§ 44ff SGB X zurückgenommen oder im Sinne einer Abänderung ganz oder teilweise aufgehoben wird (hier bei der Abänderung eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts während dessen Geltungszeitraum durch einen weiteren Ersetzungsbescheid nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Mai 2011 abgeändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2011 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller drei Viertel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 59 Abs. 1; SGB X §§ 44ff; SGB II § 15 Abs. 1;

Gründe: