LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2015
L 31 AS 2974/14
Normen:
SGB X § 67c Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 13.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 35/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit der Aufbewahrung von Kontoauszügen in Verwaltungsakten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2015 - Aktenzeichen L 31 AS 2974/14

DRsp Nr. 2015/7939

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zulässigkeit der Aufbewahrung von Kontoauszügen in Verwaltungsakten

Die Aufbewahrung von Kontoauszügen in den Leistungsakten des Jobcenters ist eine rechtmäßige Speicherung von Daten.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 13. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 67c Abs. 1 S. 1; SGB II § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit einer Anfechtungsklage gegen einen die Entfernung seiner Kontoauszüge aus der Verwaltungsakte des Beklagten ablehnenden Bescheid.

Der Kläger steht im Bezug von Leistungen des Beklagten. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2013 beantragte er die Entfernung sämtlicher ihn betreffender Kontoauszüge aus seinen Verwaltungsakten.