LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.02.2016
L 25 AS 2488/12
Normen:
Alg II-V § 2 Abs. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 28.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2056/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zeitpunkt des Zuflusses bei der Berücksichtigung von Zinsen und Kapitalerträgen als Einkommen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2016 - Aktenzeichen L 25 AS 2488/12

DRsp Nr. 2016/6613

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Zeitpunkt des Zuflusses bei der Berücksichtigung von Zinsen und Kapitalerträgen als Einkommen

Der Zufluss von Zins- und Kapitalerträgen erfolgt am Tag der Wertstellung. Das Buchungsdatum belegt lediglich den Zeitpunkt der technischen Bearbeitung, nicht hingegen den Zeitpunkt der rechtlichen Verfügungsmöglichkeit des Leistungsberechtigten.

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. August 2012 geändert.

Die Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 8. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2008 werden aufgehoben, soweit darin die Aufhebung und Erstattung eines höheren Betrages als 7,18 Euro für Dezember 2006 sowie 11,80 Euro für Dezember 2007 verfügt wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Alg II-V § 2 Abs. 3; SGB II § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Kapitaleinkünften in den Monaten Dezember 2006 und Dezember 2007.