Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. August 2012 geändert.
Die Teilaufhebungs- und Rückforderungsbescheide des Beklagten vom 8. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2008 werden aufgehoben, soweit darin die Aufhebung und Erstattung eines höheren Betrages als 7,18 Euro für Dezember 2006 sowie 11,80 Euro für Dezember 2007 verfügt wird.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Kapitaleinkünften in den Monaten Dezember 2006 und Dezember 2007.
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