LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 05.04.2011
L 5 AS 57/11 B ER
Normen:
SGB II § 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 3509/10

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei fehlenden Arbeitsbemühungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 57/11 B ER

DRsp Nr. 2011/8416

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei fehlenden Arbeitsbemühungen

Ausgehend von den umfassenden Selbsthilfepflichten des Hilfesuchenden aus § 2 SGB II, wonach alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit - insbesondere durch den Einsatz der Arbeitskraft - ausgeschöpft werden müssen, ist von einem arbeitsfähigen Hilfesuchenden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu erwarten, dass er sich mit besonderem Nachdruck um Arbeit bemüht und diese Bemühungen nachweist. Der Hilfesuchende ist gehalten, die Arbeitsuche in dem durch die vorgebrachte Dringlichkeit gebotenen Umfang zu betreiben. Kommt er dem nicht oder nicht genügend nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass seinem Begehren im einstweiligen Rechtsschutz das eilige Regelungsbedürfnis fehlt. Der Hilfesuchende benötigt in diesen Fällen grundsätzlich keinen vorläufigen Rechtsschutz, da er sich selbst helfen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 7. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H H wird abgelehnt.