LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.10.2011
L 5 AS 109/08
Normen:
SGB X § 44 Abs. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b; SGB II § 9 Abs. 2; SGG § 69 Nr. 1; SGG § 95;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 90180/06

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft; Beweislast bei der Behauptung der Auflösung einer Einstehensgemeinschaft

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 109/08

DRsp Nr. 2012/2745

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft; Beweislast bei der Behauptung der Auflösung einer Einstehensgemeinschaft

1. Klagt bei einer bestrittenen Bedarfsgemeinschaft eines der Mitglieder nicht gegen die Anrechnung seines Einkommens auf den Hilfebedarf der übrigen Mitglieder, so trifft das Gericht zu dem ihm zustehenden Leistungsanspruch keine Feststellungen. 2. Eine behauptete Trennung der eheähnlichen Gemeinschaft ist zu belegen. Die Fortsetzung der Haushaltsgemeinschft, die unveränderte Erziehung der gemeinsamen Kinder, eine weiterhin gegebene finanzielle und wirtschaftliche Verflechtung sowie die Bekundung des Einstandswillens nach dem Zeipunkt der behaupteten Trennung sprechen gegen eine Auflösung der Gemeinschaft. Dies gilt erst recht, wenn die Trennung erstmals bei der Rückforderung von Leistungen geltend gemacht wird.

1. Klagt bei einer bestrittenen Bedarfsgemeinschaft eines der Mitglieder nicht gegen die Anrechnung seines Einkommens auf den Hilfebedarf der übrigen Mitglieder, so trifft das Gericht zu dem ihm zustehenden Leistungsanspruch keine Feststellungen.