Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 06. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
I. Die Antragstellerin begehrt Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende. Streitig ist dabei das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und Herrn D. und die damit verbundene Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Herrn E. auf den Bedarf der Antragstellerin.
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