LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 30.06.2009
L 7 AS 142/09 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 06.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 45 AS 2127/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei ärztlich attestiertem Zusammenleben wegen psychischer Erkrankung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.06.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 142/09 B ER

DRsp Nr. 2010/8568

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft bei ärztlich attestiertem Zusammenleben wegen psychischer Erkrankung

Zur Bedarfsgemeinschaft gehört gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, das nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dem steht ein ärztlich attestiertes Zusammenleben aus therapeutischen Gründen nicht entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 06. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a; SGB II § 9 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende. Streitig ist dabei das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihr und Herrn D. und die damit verbundene Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Herrn E. auf den Bedarf der Antragstellerin.