I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 16. August 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Auszahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2009 in Höhe von monatlich 167,19 EUR.
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