LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 23.08.2011
L 5 AS 309/11 B ER
Normen:
SGB I § 39 Abs. 1; SGB II § 16b Abs. 1 S. 1; SGB III § 119 Abs. 1; SGB III § 16 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 11.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1311/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Voraussetzungen für die Gewährung von Einstiegsgeld; Ermessensspielraum der Behörde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 309/11 B ER

DRsp Nr. 2011/18472

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Voraussetzungen für die Gewährung von Einstiegsgeld; Ermessensspielraum der Behörde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Gewährung eines Einstiegsgelds nach § 16b SGB II setzt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit voraus. § 16b SGB II ist keine Rechtsgrundlage für eine erneute Förderung nach Zeitablauf einer befristeten Förderung bei gleichbleibenden Verhältnissen, auch wenn grundsätzlich eine längere Förderung möglich gewesen wäre. 2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist - außer in den Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null - der Ermessensspielraum der Behörde zu beachten. Eine Verpflichtung zur Leistung kommt daher regelmäßig nicht in Betracht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 11. Juni 2011 werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB I § 39 Abs. 1; SGB II § 16b Abs. 1 S. 1; SGB III § 119 Abs. 1; SGB III § 16 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: