SG Dresden - Beschluss vom 01.06.2005
S 23 AS 212/05 ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; RSV § 2 Abs. 2 Nr. 3 ; SGB II § 20 Abs. 1 § 22 Abs. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Voraussetzungen für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft in einer Bedarfsgemeinschaft, Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung

SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005 - Aktenzeichen S 23 AS 212/05 ER

DRsp Nr. 2008/17109

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Voraussetzungen für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft in einer Bedarfsgemeinschaft, Verfassungsmäßigkeit der Einkommensanrechnung

1. Für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft ist erforderlich, dass auf personaler und materieller Ebene der Ehe vergleichbare Lebensumstände bestehen, die den Schluss zulassen, dass die Partnerschaft so eng ist, dass von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Dabei trifft die Verwaltungsbehörde die objektive Feststellungslast für das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft. 2. Es ist nicht verfassungswidrig, Einkommen des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft nach §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b, 9 Abs. 2 S. 1 SGB II anzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;