LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 22.04.2005
L 2 B 9/05 AS ER
Normen:
GG Art. 13 ; SGB I § 66 Abs. 3 ; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 262
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 11/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.04.2005 - Aktenzeichen L 2 B 9/05 AS ER

DRsp Nr. 2008/17060

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft

Die eheähnliche Gemeinschaft ist allein die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft eines Mannes und einer Frau, die daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, ist anhand von Indizien zu ermitteln. Hierzu gehören z.B. die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]