LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.05.2015
L 15 AS 85/15 B ER
Normen:
SGB II § 12a S. 1; SGB II § 12a; SGB II § 5 Abs. 3 S. 1; SGB II §§ 3 ff.; UnbilligkeitsV § 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 410/15

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Voraussetzung für die Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen L 15 AS 85/15 B ER

DRsp Nr. 2015/10120

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Voraussetzung für die Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente

1. In der Aufforderung zur Rentenantragstellung liegt die Feststellung, dass der Leistungsberechtigte zur Stellung des Rentenantrags verpflichtet und ihm die Inanspruchnahme der Rente zumutbar ist. 2. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 12 a SGB II statuierte Verpflichtung zur Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahrs bestehen nicht. 3. Die UnbilligskeitsV nennt eine Reihe von Regelfällen der Unbilligkeit (Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, bevorstehende abschlagsfreie Altersrente, Erwerbstätigkeit, bevorstehende Erwerbstätigkeit), welche auf Tatbestandsebene zu prüfen sind. 4. Ein atypischer Fall, welche eine Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträger hinsichtlich der Aufforderung des Leistungsberechtigten zur Rentenantragstellung erforderlich macht, kommt nur dann in Betracht, wenn die erzwungene Inanspruchnahme der Altersrente mit einem außergewöhnlichen Nachteil für den Leistungsberechtigten verbunden ist, welcher ihm ein deutlich größeres Opfer abverlangt als den mit der vorzeitigen Inanspruchnahme stets verbundenen Nachteil der Rentenminderung.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.