LSG Hessen - Beschluss vom 21.06.2013
L 9 AS 103/13 B ER
Normen:
BGB § 540 Abs. 1 S. 1; BGB § 553 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 58/13

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vollziehbarkeit von Versagungsbescheiden; Anforderungen an das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft; Mitwirkungspflichten des Antragstellers

LSG Hessen, Beschluss vom 21.06.2013 - Aktenzeichen L 9 AS 103/13 B ER

DRsp Nr. 2013/18403

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vollziehbarkeit von Versagungsbescheiden; Anforderungen an das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft; Mitwirkungspflichten des Antragstellers

Die Beschwerde des Antragstellers vom 15. Februar 2013 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 540 Abs. 1 S. 1; BGB § 553 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB II § 39 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1;

Gründe:

Die am 15. Februar 2013 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Februar 2013 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ab 1. Mai 2012 bis zum 28. Februar 2013 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewähren,

ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 dieser Vorschrift vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.