Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die am 30. Mai 2011 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 25. Mai 2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Mai 2011, durch den der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, ist statthaft und zulässig (§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Sie ist jedoch unbegründet.
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