LSG Hamburg - Beschluss vom 29.06.2011
L 5 AS 197/11 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 58 AS 1492/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verweigerung der Mitwirkung an einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

LSG Hamburg, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 5 AS 197/11 B ER

DRsp Nr. 2011/14371

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verweigerung der Mitwirkung an einer weiteren Sachverhaltsaufklärung zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft

Ist eine weitere Prüfung des Sachverhalts zum Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft ohne eine Mitwirkung der Antragstellerin nicht möglich, geht das Fehlen eingehender Feststellungen zu den Lebensverhältnissen zu Lasten der Antragstellerin. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a Nr. 1; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe:

Die am 30. Mai 2011 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 25. Mai 2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Mai 2011, durch den der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, ist statthaft und zulässig (§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Sie ist jedoch unbegründet.