LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.07.2011
L 14 AS 999/11 B ER
Normen:
SGB X § 31 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB II § 32 Abs. 1 S. 1; SGB II § 59; SGB III § 309 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 129 AS 12844/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verwaltungsaktsqualität einer Meldeaufforderung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.07.2011 - Aktenzeichen L 14 AS 999/11 B ER

DRsp Nr. 2011/16150

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verwaltungsaktsqualität einer Meldeaufforderung

In einer Meldeaufforderung ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X zu erblicken, jedenfalls dann, wenn die Meldeaufforderung mit der Androhung versehen ist, ein Meldeversäumnis nach § 32 SGB II sanktionieren zu wollen. Zwar setzt die Sanktion eines Meldeversäumnisses den Erlass eines Sanktionsbescheides voraus. Insoweit bedarf es eines weiteren verwaltungsseitigen Umsetzungsschrittes und kann nicht allein in der Meldeaufforderung die Verfügung einer Sanktion zu erblicken sein. Allerdings dient die Meldeaufforderung nicht nur der Aufklärung von Sachverhalten oder der Vorbereitung einer den Einzelfall regelnden Entscheidung, sondern begründet auch eine selbständige Obliegenheit, zu einem bestimmten Zeitpunkt, aus einem bestimmten Grund, an einem bestimmten Ort zu sein und stellt damit im Sinne einer Vorabentscheidung gleichzeitig das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals einer Sanktion im Sinne von § 32 SGB II fest. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 31 S. 1; SGB X § 33 Abs. 1; SGB II § 32 Abs. 1 S. 1; SGB II § 59;