LSG Bayern - Beschluss vom 16.04.2009
L 11 AS 140/09 B ER
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 3; SGB II § 56; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 20.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 54/09

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Versagung der Leistungen bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Grundsicherungsempfängers

LSG Bayern, Beschluss vom 16.04.2009 - Aktenzeichen L 11 AS 140/09 B ER

DRsp Nr. 2009/17780

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Versagung der Leistungen bei Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Grundsicherungsempfängers

Die Mitwirkungspflicht des Grundleistungsempfängers dient Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung. Der Grundsicherungsempfänger beantragt staatliche Fürsorgeleistungen, die ihm ohne jegliche Gegenleistung nur aufgrund seiner Hilfebedürftigkeit gewährt werden. Dem Staat bzw. der Gemeinschaft der Steuerzahler muss daher erlaubt sein, sich davor zu schützen, dass diese Grundsicherungsleistungen an Nichtbedürftige gewährt werden, die über weitere finanzielle Mittel verfügen, diese jedoch gegenüber dem Grundsicherungsträger verschweigen bzw. nicht offenlegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.02.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 1; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 3; SGB II § 56; SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB II § 9 Abs. 1;

Gründe:

I. Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.

Der 1969 geborene Antragsteller (ASt) bezieht seit 2005 - mit Unterbrechungen - Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende vom Antragsgegner (Ag).