Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 20.02.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.
Der 1969 geborene Antragsteller (ASt) bezieht seit 2005 - mit Unterbrechungen - Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende vom Antragsgegner (Ag).
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