LSG Chemnitz - Urteil vom 21.08.2008
L 3 AS 62/06
Normen:
AlgIIV § 1 Abs. 2 S. 1; BAföG § 7; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 20; SGB II § 28; SGB II § 31; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 12.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1043/05

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verpflichtung zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit; Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung; Absenkung der Leistung als Sanktion

LSG Chemnitz, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen L 3 AS 62/06

DRsp Nr. 2009/4589

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Verpflichtung zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit; Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung; Absenkung der Leistung als Sanktion

1. Der Hilfebedürftige und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit zu nutzen und Leistungen dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann. Die Hilfebedürftigkeit entfällt allerdings erst bei tatsächlicher Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung. Die bloße ungenutzte Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme genügt demgegenüber nicht. 2. Auch wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nicht alle Möglichkeiten zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit nutzt, kann nur mit dem Instrumentarium des § 31 SGB II eine Absenkung der Leistung herbeigeführt werden. Der Leistungsanspruch entfällt nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 12. April 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten - auch des Berufungsverfahrens - sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AlgIIV § 1 Abs. 2 S. 1; BAföG § 7; SGB II § 11 Abs. 2; SGB II § 20; SGB II § 28; SGB II § 31;