LSG Bayern - Beschluss vom 05.03.2015
L 11 AS 98/15 B ER
Normen:
SGB II; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 558
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 594/14

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vermittlung durch private Arbeitsvermittler; Kein Anspruch auf persönliche Fürsprache bei potenziellen Arbeitgebern

LSG Bayern, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 98/15 B ER

DRsp Nr. 2015/5583

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Vermittlung durch private Arbeitsvermittler; Kein Anspruch auf persönliche Fürsprache bei potenziellen Arbeitgebern

1. Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt voraus. 2. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung ZPO. 3. Eine Rechtsgrundlage für eine persönliche Fürsprache eines konkreten Arbeitsvermittlers bei einem konkreten Arbeitgeber findet sich im Gesetz nicht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 11.12.2014 - S 16 AS 594/14 ER - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 294; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Art der Arbeitsvermittlung durch den Antragsgegner.