LSG Bayern - Urteil vom 26.02.2015
L 11 AS 393/14
Normen:
EAO § 2 S. 1 Nr. 3 S. 2; SGB II § 40 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 65 Abs. 4; SGB II § 7 Abs. 4a Halbs. 1; SGB II § 7 Abs. 4a; SGB III § 330 Abs. 2; SGB III § 428; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3;
Fundstellen:
NZS 2015, 515
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1157/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende unter erleichterten Voraussetzungen; Zulässigkeit des Leistungsausschlusses wegen fehlender Erreichbarkeit

LSG Bayern, Urteil vom 26.02.2015 - Aktenzeichen L 11 AS 393/14

DRsp Nr. 2015/5595

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende unter erleichterten Voraussetzungen; Zulässigkeit des Leistungsausschlusses wegen fehlender Erreichbarkeit

1. Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 EAO, wonach zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung gehören, von denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre, das Arbeitsamt täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen. 2. Die maximale Entfernung beträgt dabei 75 Minuten für die Reisezeit mit den dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln auf der einfachen Strecke. 3. Das Zustimmungserfordernis bei einer Ortsabwesenheit trifft alle Leistungsberechtigten gleichermaßen.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.04.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EAO § 2 S. 1 Nr. 3 S. 2; SGB II § 40 Abs. 1 Nr. 1; SGB II § 65 Abs. 4; SGB II § 7 Abs. 4a Halbs. 1; SGB II § 7 Abs. 4a; SGB III § 330 Abs. 2; SGB III § 428; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 -3;

Tatbestand