LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.11.2012
L 5 AS 803/12 B ER
Normen:
EFA Anh. 1; EFA Art. 16 Buchst. b S. 2; EFA Art. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 28.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 3100/12

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Überprüfung des Leistungsausschlusses für Ausländer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 803/12 B ER

DRsp Nr. 2013/7260

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Überprüfung des Leistungsausschlusses für Ausländer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Ist streitig, ob eine EU-Bürgerin vom Leistungsausschluss des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II betroffen ist, ist im Wege des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund der Komplexität der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die den Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Den Antragstellern wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin G. bewilligt.

Normenkette:

EFA Anh. 1; EFA Art. 16 Buchst. b S. 2; EFA Art. 2; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).