LSG Bayern - Beschluss vom 29.06.2011
L 16 AS 337/11 B ER
Normen:
SGB II § 26 Abs. 2 S. 1; VVG § 193 Abs. 5 S. 2; VVG § 204 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 473/11

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen L 16 AS 337/11 B ER

DRsp Nr. 2011/15623

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme von Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Bedarfsunterdeckung sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung über den in § 12 Abs. 1c S. 6 SGB II genannten Betrag hinaus, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist, analog § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Halbs. 1 SGB II zu übernehmen. Eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Halbs. 1 SGB II auf Fälle, in denen der Zuschussbetrag generell auf die Höhe des hälftigen Basistarifs beschränkt ist, kann nicht dazu führen, dem Hilfebedürftigen einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in einem größeren Umfang als bis zur Höhe des halben Beitragssatzes im Basistarif zu geben. Einen solchen Anspruch einzuräumen, wäre Aufgabe des Gesetzgebers, der diesbezüglich eine ausdrückliche Regelung zu schaffen hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.04.2011 dahingehend geändert, dass die unter Nr. I des Beschlusses angeordnete vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners auf die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 17.02.2011 erweitert wird.