I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.04.2011 dahingehend geändert, dass die unter Nr. I des Beschlusses angeordnete vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners auf die Zeit vom 01.12.2010 bis zum 17.02.2011 erweitert wird.
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