BSG - Urteil vom 26.05.2011
B 14 AS 146/10 R
Normen:
SGB II § 21;
Fundstellen:
BSGE 108, 235
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 124 AS 14819/07
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 2040/08

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme von Arzneimittelkosten; Mehrbedarf aufgrund chronischer Erkrankungen

BSG, Urteil vom 26.05.2011 - Aktenzeichen B 14 AS 146/10 R

DRsp Nr. 2011/17838

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Übernahme von Arzneimittelkosten; Mehrbedarf aufgrund chronischer Erkrankungen

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von dem beigeladenen Träger der Sozialhilfe die Erstattung von Kosten für Medikamente, die auf Grundlage von ärztlichen Privatrezepten verordnet worden sind.

Die im Jahre 1962 geborene Klägerin lebt mit ihrem 1949 geborenen Ehemann, der von der Beigeladenen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) erhält, sowie ihren 1989 und 1996 geborenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Die Klägerin und ihre Kinder erhalten seit 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), unter anderem für den Bewilligungsabschnitt vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 (Bescheid vom 20.6.2006).